Die Res Gestae Divi Augusti („Die Taten des vergöttlichten Augustus“) waren der Leistungs- oder Rechenschaftsbericht des ersten römischen Kaisers Augustus.
Ja sogar römische Kaiser legten über ihre Leistungen und Handlungen Rechenschaft ab.
Der Vorstand muss über das ihm anvertraute Vermögen den Mitgliedern Rechenschaft ablegen
Vereine werden rechtlich bevorzugt, vor allem wenn es ums Geld geht:
Der Finanzminister verschont Vereine weitgehend von Steuern.
Die Zurückhaltung hat einen guten Grund:
Die Gesellschaft sollte vom gemeinnützigen Engagement der Vereine profitieren.
Die Vereine sollten eine gesellschaftliche Verantwortung übernehmen.
Das rechtfertigt ihre Privilegien – vorausgesetzt, sie werden ihrem gesellschaftlichen Auftrag auch gerecht.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Vereine, das durch Rechnungslegung zu dokumentieren. Dahinter steckt kein Misstrauen. Es ist eine Frage demokratischer Transparenz, dass Vereine ihr Handeln offen legen.
Verantwortung des Auftragnehmers
Die Mitglieder, die Beiträge zahlen und sich engagieren, wollen am Wissen beteiligt werden. Sie erwarten, dass die Verantwortlichen berichten, wie sich ihr Verein entwickelt hat. Und sie haben Anspruch darauf.
Denn die Vereinsführung bekommt ihr Amt auf Zeit verliehen.
Der Vorstand ist so gesehen der Auftragnehmer und die Auftraggeber sind die Mitglieder. Sie delegieren ihre Verantwortung – aber sie bleiben die Herren im Haus.
Offenheit unter Partnern
Das Wohlergehen eines Vereins hängt häufig auch von seinen Förderern ab, zum Beispiel den Sponsoren. Weisen Sie ihnen nach, dass sie Geld- und Sachmittel in gute Hände gegeben haben.
Dann wird der Verein auch künftig nicht mit leeren Händen dastehen.
Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, dass ein externes Kontrollorgan das wirtschaftliche Handeln eines Vereins überprüft. Umso wichtiger ist die wirtschaftliche Selbstkontrolle in Form der Rechnungsprüfung sowie die Offenlegung in Form des Rechenschaftsberichts der wiederum die Grundlage für die Entlastung des Vorstands darstellt.
Eine objektive sowie sach- und ordnungsgemäße Rechnungsprüfung gibt Aufschluss ob:
die Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Gesichtspunkten ordentlich verbucht sind
die Mittel preisbewusst und sachgerecht verwendet wurden die gesteckten Ziele mit den geplanten Aufwendungen und Erträgen erreicht wurden
Steuerungsmaßnahmen nötig sind, um künftige Ziele zu verwirklichen
Die wirtschaftliche Selbstkontrolle wird im laufenden Haushaltsjahr durch den Kassier wahrgenommen. Für die Mitglieder kontrollieren gewählte Rechnungsprüfer den Finanzbericht oder Jahresabschluss, welcher in Form des Rechenschaftsberichts bei der Generalversammlung den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
Der Rechenschaftsbericht - Darauf müssen Sie achten
„WIRKLICH? Ich als Präsident bin in der Generalversammlung den Mitgliedern umfassend zur Auskunft verpflichtet?“
Mit leicht erboster Stimme und fragenden Augen stellte mir letzte Woche der Präsident des Kunst- Kultur- und Bildungsinstituts diese Frage und fuhr weiter fort: „mir wurde bei einen Vereinsspezialisten Workshop erklärt, dass ich meine Kinder als Rechnungsprüfer einsetzen könnte und dabei würde nichts passieren und das wäre voll okay?“
Etwas zynisch schmunzelnd antwortete ich: „ja das können Sie solange machen, solange es keinen Kläger gibt, denn wo kein Kläger, dort gibt es auch keinen Richter. Nur was machen Sie wenn der Erste kommt und Hallo sagt ich hätte jetzt gerne dies oder das? Und JA auch SIE sind zur Auskunft VERPFLICHTET.“
Tipp: achten Sie darauf, dass Ihrer "Sitzungen" protokolliert werden
Die Generalversammlung, oder auch Mitgliederversammlung ist fester Bestandteil der tatsächlichen Geschäftsführung im Vereinswesen. Die schriftliche Protokollierung dieser „Sitzungen“ oder „Entscheidungsfindungen“ sind wiederum ein Beweis für jede Behörde, dass der Verein lebendig ist und es sich um keinen „Scheinverein“ handelt.
Auskunftspflicht des Vorstands
In der Generalversammlung ist der Vorstand den Mitgliedern umfassend zur Auskunft verpflichtet. Ausdruck dieser Auskunftspflicht ist der Rechenschaftsbericht. Anders als der Bericht des Vorstands muss der Rechenschaftsbericht zwingend schriftlich vorgelegt werden. Schließlich muss der Rechenschaftsbericht eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
Regelungen für den Rechenschaftsbericht
Bei der geordneten Zusammenstellung handelt es sich um eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung der Abrechnungspositionen. Die Zusammenstellung muss klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein. Dabei ist auf das durchschnittliche Verständnis eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Vereinsmitglieds abzustellen.
Fakten rund um den Rechenschaftsbericht
Diese Angaben sollte der Rechenschaftsbericht mindestens umfassen:
Mitgliederentwicklung: Zu- und Abgang von Mitgliedern, Erläuterungen zu auffälligen Entwicklungen, Ausschlussverfahren
Durchgeführte Vereinsveranstaltungen
Teilnahme an Wettbewerben und Ergebnisse
Beziehungen zu Verbänden und zu anderen Vereinen
Stand laufender Projekte
Struktur des Vereins
Aktivitäten der Organe und Ausschüsse
Sonstige Ereignisse, die für den Verein wichtig waren
RECHNUNGSPRÜFUNG
Was sich zusätzlich empfiehlt:
Beziehungen zu Sponsoren und Spendern
Aktivitäten zur Gewinnung weiterer Sponsoren und Spender
Ausgang von für den Verein bedeutsamen Gerichtsverfahren
Hauptberufliche Mitarbeiter, Veränderungen im Personalbestand
Geplante Projekte und Aktivitäten
Die Rechnungsprüfung ist Teil des Rechenschaftsberichts
Ein Bestandteil des Rechenschaftsberichts ist das Protokoll der Rechnungsprüfer. Hierzu gibt es gesetzliche Vorschriften sowie Vorschriften aus der Satzung des Vereins.
Warum? Eine korrekt durchgeführte Rechnungsprüfung sollte im Anschließenden Protokoll eine Empfehlung zur „Entlastung“ des Vorstands enthalten. Dies bedeutet, dass der Vorstand die zur Verfügung stehenden Mittel, Satzungsgemäß verwendet hat und die folgende Generalversammlung den Vorstand aus der privaten Haftung freistellen kann.
Tipp: Manchmal ist die Versuchung groß, bei der Erstellung des Finanzberichts schnell und vor allem nur oberflächlich vorzugehen, „weil die Mitglieder kein Interesse an den Zahlen haben“. Vereinsinternen Kritikern geben Sie damit schnell Argumente an die Hand und ebenso schnell wird dann auch der Schluss gezogen, der Vorstand habe etwas zu verbergen. Hinzu kommt, dass Ihre Entlastung gefährdet ist, wenn Sie nur oberflächlich über die Finanzen berichten. Gerade bei der Darstellung der Finanzen sollten Sie also Sorgfalt sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich der Form walten lassen
Eine Rechnungsprüfung darf KEINE Gefälligkeitsleistung sein, sie hat objektiv sach- und ordnungsgemäß stattzufinden um Rechtskraft zu erlangen. Weitere Informationen zum Thema Rechnungsprüfung finden Sie in unseren E-Book „Der Verein - Der Ratgeber“
Einen Rechenschaftsbericht muss der Vorstand abgeben
Den Rechenschaftsbericht muss der Vorstand des Vereins abgeben. Zuständig ist das Organ Vorstand, nicht zwingend der Präsident. Wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, können Sie untereinander abstimmen, wer welchen Teil des Rechenschaftsberichts übernimmt. So ist typischerweise der Kassier zuständig für den Finanzbericht.
Eine Pflicht zur Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts gibt es nicht
Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme, doch Sie als Vorstandsmitglied müssen nicht aktiv auf die Mitglieder zugehen und jedes einzelne Mitglied fragen ob es Einsicht in den Rechenschaftsbericht möchte. Das Recht auf Einsichtnahme ist eine sogenannte „Holschuld“. Dies bedeutet, das jeweilige Mitglied muss den Vorstand um Einsicht ersuchen bzw. einen Antrag auf Einsichtnahme stellen. Die einfachste sowie am häufigsten umgesetzte Lösung ist die Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts bei der jährlichen Generalversammlung bei der alle Mitglieder einladen sind.
Zurzeit wird diskutiert, ob Vereine –ähnlich wie Unternehmen – ihre Rechenschaft- wie auch Finanzberichte veröffentlichen müssen. Dabei soll es Sonderregelungen für kleine Vereine geben, die von dieser Pflicht befreit werden sollen. Abschließend entschieden ist dies jedoch noch nicht. Ungeklärt ist auch noch, für welche Vereine Ausnahmeregelungen bestehen sollen.
Im Moment besteht noch keine rechtliche Verpflichtung Rechenschafts- wie auch Finanzberichte für Außenstehende zu veröffentlichen.
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